Allgemeine Geschäftsbedingungen
ECHT Gastro Partner Regio GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle zwischen dem Käufer und uns geschlossenen Verträge. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Käufers, die wir ausdrücklich anerkennen, sind für uns verbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Die nachstehenden Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Käufers vorbehaltlos ausführen
2. Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
1. Eine Bestellung des Käufers, die als Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages zu qualifizieren ist, können wir innerhalb von zwei Wochen durch Übersendung einer Auftragsbestätigung oder durch Zusendung der bestellten Produkte innerhalb der gleichen Frist annehmen.
2. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich unter Bezugnahme auf das Angebot schriftlich als verbindlich bezeichnet haben.
3. Eingehende Bestellungen werden im Rahmen unserer üblichen Geschäftszeiten ausgeliefert. Erfolgt die Lieferung auf Wunsch des Käufers außerhalb der üblichen Geschäftszeiten, so werden zusätzliche Kosten berechnet. Genannte Liefertermine sind unverbindlich.
4. Bei Lieferverzug ist der Käufer zum Rücktritt nur berechtigt, wenn er uns zuvor eine Nachfrist zur Lieferung von 14 Tagen gesetzt hat. Gleiches gilt bei Teilverzug. Ansprüche auf Schadensersatz wegen verzögerter Lieferung sind ausgeschlossen, soweit rechtlich zulässig.
3. Zahlungsbedingungen
1. Unsere Preise sind Tagespreise, wie sie sich aus unseren jeweils gültigen Preislisten ergeben. Mit Inkrafttreten der neuesten Preisliste verlieren alle anderen Listen und etwaigen sonstigen Preisvereinbarungen ihre Gültigkeit. In unseren Preisen ist die gesetzlich Mehrwertsteuer nicht eingeschlossen. Etwaige Zölle oder andere Steuern trägt der Käufer. Die Mehrwertsteuer werden wir in der gesetzlichen Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausweisen.
2. Ein Skontoabzug ist nur bei einer besonderen schriftlichen Vereinbarung zwischen uns und dem Käufer zulässig. Der Kaufpreis ist netto (ohne Abzug) sofort mit Eingang der Rechnung bei dem Käufer zur Zahlung fällig, soweit kein anderes Zahlungsziel schriftlich vereinbart wurde. In jedem Fall (Scheckzahlungen, Überweisungen, Lastschriften, Abbuchungen oder Wechsel etc.) gilt eine Zahlung erst mit Gutschrift auf unserem Konto als erfolgt, wir also über den Betrag verfügen können.
3. Gerät der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Regelungen.
4. Der Käufer ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von uns anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
4. Kontokorrentabrede
Besteht zwischen Käufer und uns eine dauernde Kundenbeziehung werden unser Zahlungsansprüche mit geleisteten Zahlungen des Käufers im Kontokorrent abgerechnet. Der Käufer erhält in regelmäßigen Zeitabschnitten Abrechnungen und verpflichtet sich etwaige Salden zu unseren Gunsten innerhalb von 14 Kalendertagen auszugleichen; etwa vorhandene Überschüsse werden binnen gleicher Frist von uns erstattet.
5. Liefer- und Leistungszeit
1. Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Die von uns angegebene Lieferzeit beginnt erst, wenn die technischen Fragen abgeklärt sind. Ebenso hat der Käufer alle ihm obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig zu erfüllen.
2. Handelt es sich bei dem zugrunde liegenden Kaufvertrag um ein Fixgeschäft i.S.v. § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gilt, wenn der Käufer infolge eines durch uns zu vertretenden Lieferverzugs berechtigt ist, den Fortfall seines Interesses an der weiteren Vertragserfüllung geltend zu machen. In diesem Fall ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Ebenso haften wir dem Käufer bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn dieser auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung des Vertrages beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Unsere Haftung ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht.
3. Für den Fall, dass ein von uns zu vertretender Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer vertraglichen Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf, beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass in diesem Fall die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist.
4. Ansonsten kann der Käufer im Fall eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs für jede vollendete Woche des Verzugs eine pauschalierte Entschädigung i.H.v. 3% des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes, geltend machen.
5. Eine weitergehende Haftung für einen von uns zu vertretenden Lieferverzug ist ausgeschlossen. Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Käufers, die ihm neben dem Schadensersatzanspruch wegen eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs zustehen, bleiben unberührt.
6. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.
7. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Käufer Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.
6. Gefahrenübergang – Versand / Verpackung
1. Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Käufers. Wir werden uns bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche und Interessen des Käufers zu berücksichtigen; dadurch bedingte Mehrkosten – auch bei vereinbarter Frachtlieferung – gehen zulasten des Käufers.
2. Wir nehmen Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nicht zurück; ausgenommen sind Paletten. Der Käufer hat für die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.
3. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagern wir die Waren auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.
4. Auf Wunsch und Kosten des Käufers werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung absichern.
7. Gewährleistung / Haftung
1. Mängelansprüche des Käufers bestehen nur, wenn der Käufer nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Insbesondere hat der Käufer die Waren bei Ablieferung unverzüglich und sorgfältig auf Mängel hinsichtlich der Menge der gelieferter und zurückgenommenen Gebinde (Voll- und Leergut) und Transportmittel, der Arten und Sorten einschließlich der von uns zugesicherten Restlaufzeit bis zum Mindesthaltbarkeitsdatum der gelieferten Ware zu untersuchen.
2. Trübbier wird bei berechtigten Mängelrügen nur bei Rückgabe von mehr als 50 % des jeweiligen Fassinhalts ersetzt, und zwar mengenmäßig in Höhe der tatsächlich erfolgten Rückgabe.
3. Bei berechtigten Mängelrügen sidn wir, unter Ausschluss der Rechte des Käufers, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen (Minderung), zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass wir aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind. Der Käufer hat uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Die Nacherfüllung kann nach Wahl des Käufers durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer neuen Ware erfolgen. Wir tragen im Fall der Mangelbeseitigung die erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht erhöhen, weil der Vertragsgegenstand sich an einem anderem Ort als dem Erfüllungsort befindet. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstands weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Käufer zumutbar sind. Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Käufer erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Das Recht des Käufers zur Geltendmachung von weiter gehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt hiervon unberührt.
4. Die Gewährleistungsansprüche des Käufers verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware bei dem Käufer, es sei denn, wir haben den Mangel arglistig verschwiegen; in diesem Fall gelten die gesetzlichen Regelungen. Unsere Pflichten aus Abschnitt 7 Ziff. 5 und Abschnitt 7 Ziff. 6 bleiben hiervon unberührt.
5. Wir sind entsprechend der gesetzlichen Vorschriften zur Rücknahme der neuen Ware bzw. zur Herabsetzung (Minderung) des Kaufpreises auch ohne die sonst erforderliche Fristsetzung verpflichtet, wenn der Abnehmer des Käufers als Verbraucher der verkauften neuen beweglichen Sache (Verbrauchsgüterkauf) wegen des Mangels dieser Ware gegenüber dem Käufer die Rücknahme der Ware oder die Herabsetzung (Minderung) des Kaufpreises verlangen konnte oder dem Käufer ein ebensolcher daraus resultierender Rückgriffsanspruch entgegengehalten wird. Wir sind darüber hinaus verpflichtet, Aufwendungen des Käufers, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu ersetzen, die dieser im Verhältnis zum Endverbraucher im Rahmen der Nacherfüllung aufgrund eines bei Gefahrenübergang von uns auf den Käufer vorliegenden Mangels der Ware zu tragen hatte. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Käufer seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
6. Die Verpflichtung gemäß Abschnitt 7 Ziff. 4 und 5 ist ausgeschlossen, soweit es sich um einen Mangel aufgrund von Werbeaussagen oder sonstiger vertraglicher Vereinbarungen handelt, die nicht von uns herrühren, oder wenn der Käufer gegenüber dem Endverbraucher eine besondere Garantie abgegeben hat. Die Verpflichtung ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Käufer selbst nicht aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Ausübung der Gewährleistungsrechte gegenüber dem Endverbraucher verpflichtet war oder diese Rüge gegenüber einem ihm gestellten Anspruch nicht vorgenommen hat. Dies gilt auch, wenn der Käufer gegenüber dem Endverbraucher Gewährleistungen übernommen hat, die über das gesetzliche Maß hinausgehen.
7. Wir haften unabhängig von den vorstehenden und nachfolgenden Haftungsbeschränkungen nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden. Für Schäden, die nicht von Satz 1 erfasst werden und die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich gehandelt haben. In dem Umfang, in dem wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben haben, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
8. Wir haften auch für Schäden, die wir durch einfache fahrlässige Verletzung solcher vertraglichen Verpflichtungen verursachen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.
9. Eine weiter gehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen, dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung; hiervon unberührt bleibt unsere Haftung gemäß Abschnitt 5 Ziff. 2 bis Ziff. 5 dieses Vertrages. Soweit unser Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
10. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unser Erfüllungsgehilfen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit verschuldet haben, oder wenn unsere gesetzlichen Vertreter grob fahrlässig gehandelt haben, oder wenn unsere einfachen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich gehandelt haben, gelten für die Schadensersatzansprüche des Käufers die gesetzlichen Verjährungsfristen.
11. Der Käufer hat Saldenbestätigung, Leergutsalden und sonstige Abrechnungen auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Beanstandungen dieser Bestätigungen, Salden oder Abrechnungen sind unverzüglich anzumelden, sie sind einen Monat nach Abgrenzungszugang ausgeschlossen. Ansonsten gelten sie als genehmigt.
8. Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die uns gegen den Käufer jetzt oder zukünftig zustehen, bleibt die gelieferte Ware (Vorbehaltsweise) unser Eigentum. Im Fall des vertragswidrigen Verhaltens des Käufers, z.B. Zahlungsverzug, haben wir nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Nehmen wir die Vorbehaltsware zurück, stellt dieses einen Rücktritt vom Vertrag dar. Pfänden wir die Vorbehaltsware, ist dieses ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware nach der Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten, ist der Verwertungserlös mit den uns vom Käufer geschuldeten Beträgen zu verrechnen.
2. Der Käufer hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
3. Der Käufer ist berechtigt die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im Geschäftsverkehr zu veräußern und/oder zu verwenden, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherheitshalber in vollem Umfang an uns ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Zur Abtretung dieser Forderung ist der Käufer auch nicht zum Zwecke des Forderungseinzugs im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe der Forderungen solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen von uns gegen den Käufer bestehen.
4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.
5. Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, dabei obliegt uns die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.
9. Verpackungs- und Transportmittel; Pfand; Kommissionsware
1. Paletten, Rollcontainer, Kisten, Mehrwegflaschen, Fässer usw. (nachfolgend als „Pfandbehältnisse“ bezeichnet), Premixbehälter, Postmixbehälter, usw. werden dem Käufer nur leihweise bzw. als unentgeltliches Sachdarlehen zur vorübergehenden bestimmungsgemäßen Benutzung überlassen und sind nach Benutzung unverzüglich zurückzugeben. Pfandgeld wird nach den jeweils gültigen Sätzen erhoben. Für nicht zurückgegebene Pfandbehältnisse, Premixbehälter, Postmixbehälter, Fässer usw. ist der Wiederbeschaffungspreis zu bezahlen. Bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungspreises wird ein angemessener Abzug alt für neu berücksichtigt. Das Pfandgeld wird bei Zahlung angerechnet.
2. Der Käufer ist zur Rückgabe des Leerguts in ordnungsgemäßem Zustand verpflichtet; das heißt sortiert und in vollen Kästen sowie nach Güte, Art und Sorten dem Gelieferten entsprechend. Leergut wird nur bis zur Höhe der in den einzelnen Leergutsorten gelieferten Mengen zurückgenommen. Bei Selbstabholung trägt der Käufer die Kosten und die Gefahr der Rückführung des Leerguts.
3. Kommissionsweise abgegebene Ware wird nur in Verkaufseinheiten zurückgenommen. Die Rücknahme von Einweg-Gebinden erfolgt nur gebindeweise. Angebrochene Verkaufseinheiten werden als Leergut gutgeschrieben.
10. Kohlesäureflaschen
Der Käufer von Kohlensäure zahlt pro Flasche ein Pfand von € 100,00 und ist verpflichtet, die Kohlensäureflasche nach Entleerung unverzüglich zurückzugeben. Nach dem zweiten Monat ab Lieferdatum wird die handelsübliche Miete bzw. die uns vom Kohlensäurehersteller in Rechnung gestellte Miete berechnet, höchstens aber Miete bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes. Wird die Kohlensäureflasche nach Ablauf von 12 Monaten nach Lieferdatum oder nach Beendigung der Geschäftsbeziehung nicht zurückgegeben, so wird der Differenzwert vom Wiederbeschaffungspreis zum Pfandbetrag berechnet. Bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungspreises wird ein angemessener Abzug alt für neu berücksichtigt.
11. Inventarüberlassung
1. Die entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung von Gerätschaften, Inventar und/oder Verkaufsständen ist auf die Veranstaltungsdauer beschränkt und endet jedenfalls mit dem im Lieferschein bezeichneten Rückgabetermin. Jede angefangene Kalenderwoche gilt als weitere volle Woche. Bei nicht erfolgter Abnahme oder Abbestellung innerhalb von 6 Kalendertagen vor der vereinbarten Überlassung ist das vereinbarte Entgelt gleichwohl fällig.
2. Der Nutzer erkennt an, die überlassenen Güter in gutem und gebrauchsfähigem Zustand erhalten zu haben. Der Nutzer verpflichtet sich, für ordnungsgemäße Handhabung, Reinigung sowie Rückgabe in funktionsfähigem Zustand zu sorgen; weiterhin hat er eine etwaig notwendige Stromversorgung aller Kühlanlagen auf eigene Kosten frühzeitig zu veranlassen und zu überwachen. Die endgültige Feststellung von Vollständigkeit und Zustand bei Rückgabe der überlassenen Güter wird bei uns durch Zählen und prüfen getroffen.
3. Reparaturen während der Überlassungszeit ohne unsere schriftliche Einwilligung gehen zu Lasten des Nutzers. Der Nutzer hat ohne Verschulden die Kosten für Reparatur beschädigter oder für Reinigung verunreinigter Gegenstände zu erstatten.
4. Verluste oder Nichtrückgaben von Gegenständen sind vom Mieter zum Wiederbeschaffungswert zu ersetzen. Etwaige Mietzahlungen werden nicht als Leistung auf den Wiederbeschaffungswert angerechnet. Der Nutzer tritt etwaige Erstattungsansprüche (Verlust, Feuer, Diebstahl, etc.) gegen Versicherer oder sonstige Dritte hiermit an uns ab.
5. Für die Einhaltung der Getränkeschankanlagenverordnung sowie gesetzlicher bzw. behördlicher Vorschriften ist der Nutzer verantwortlich.
6. Solange die Gegenstände im Besitz des Nutzers sind, verpflichtet er sich, über diese nur und ausschließlich Bier, Spirituosen und alkoholfreie Getränke, die er von oder über uns bezogen hat zum Ausschank zu bringen. Bei vertragswidriger Nutzung verwirkt der Nutzer eine Vertragsstrafe von € 100,00 je Einzelfall; die Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen bleibt vorbehalten.
12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche sich zwischen uns und dem Käufer ergebenden Streitigkeiten aus den zwischen uns geschlossenen Verträgen ist unser Firmensitz. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Wohn- und7oder Geschäftssitz zu verklagen.
Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
13. Sonstiges
1. Sollten Teile dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so sollen die übrigen Bedingungen gleichwohl gelten.
2. Auch wiederholt von uns geübte Nachsicht ist in keinem Fall als stillschweigende Duldung und nicht als Verzicht auf unsere Rechte zu werten.
3. Die im Rahmen der Geschäftsverbindung entstehenden Daten werden unter Beachtung der Vorschriften des Bundesdatenschutzes, im automatisierten Verfahren verarbeitet (§ 26 Absatz 1 Bundesdatenschutzgesetz). Wir sind autorisiert sämtliche Kundendaten aus der Geschäftsbeziehung im Rahmen der Zweckbestimmung zu erfassen, zu speichern, zu verarbeiten und zu nutzen, an Dritte zu übermitteln und zu löschen und auch zur Weitergabe von Daten an branchenspezifische Auskunfteien. Der Käufer ist mit der Speicherung, Verarbeitung und Übermittlung seiner persönlichen und vertragsbezogenen Daten einverstanden. Er billigt die Weitergabe der bezogenen Absatzmengen. Vorstehendes gilt als Benachrichtigung im Sinne des § 33 BDSchG. Ein Widerruf ist jederzeit möglich.