Allgemeine Geschäftsbedingungen
Getränke Nordmann Wildeshausen
Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand 31.03.2015)
1. Allgemeines
Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich unter Einbeziehung dieser Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Abnehmers oder Käufers erkennen wir nicht an. Einem entgegenstehenden Abtretungsverbot wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. Die widerspruchslose Entgegennahme der Lieferung oder Leistung gilt als Anerkennung unserer Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch bei allen künftigen Geschäftsvorgängen, auch wenn sie nicht noch-mals ausdrücklich vereinbart werden. Sie gelten nur gegenüber Unternehmern i.S.v. § 310 Absatz 1 BGB.
Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unserer Geschäftsbeziehung abzutreten.
2. Angebote, Lieferung und Leistung
2.1 Unsere Angebote sind nicht bindend. Bestellungen sind für uns nur verbindlich, soweit wir sie unter Bezugnahme auf das Angebot schriftlich bestätigen oder die Lieferung direkt ausführen.
2.2 Die Ihnen bekannten Mindestmengen sind unbedingt einzuhalten. Andernfalls berechnen wir einen Mindermengenzuschlag.
2.3 Eingehende Bestellungen werden im Rahmen unserer üblichen Geschäftszeit ausgeliefert. Erfolgt die Lieferung auf Wunsch des Käufers außerhalb der üblichen Geschäftszeit, so werden zusätzliche Kosten berechnet. Genannte Liefertermine sind unverbindlich.
2.4 Die Lieferung erfolgt zu den jeweils gültigen Tagespreisen (siehe Ziff. 4 unserer AGB) frei Haus. Verladung und Anlieferung erfolgen unversichert auf Gefahr des Käufers. Wir behalten uns die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vor. Im Falle der Nichtverfügbarkeit der Leistung werden wir den Käufer unverzüglich informieren. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
2.5 Bei Lieferverzug ist der Käufer zum Rücktritt nur berechtigt, wenn er uns zuvor eine Nachfrist zur Lieferung von 14 Tagen gesetzt hat. Gleiches gilt bei Teilverzug. Ansprüche auf Schadensersatz wegen verzögerter Lieferung sind ausgeschlossen, soweit rechtlich zulässig.
2.6 Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit die Teillieferung dem Käufer zumutbar ist. Zusätzliche Transportleistungen unserer Mitarbeiter gehen auf Kosten und Risiko des Käufers.
3. Inventarvermietung
3.1 Die Mietzeit ist auf die Veranstaltungsdauer (Mietwoche) beschränkt und endet jedenfalls mit dem im Lieferschein bezeichneten Rückgabetermin. Jede angefangene Kalenderwoche gilt als weitere volle Mietwoche. Bei nicht erfolgter Abnahme oder Abbestellung in der Bereitstellungswoche ist der volle Mietpreis fällig.
3.2 Der Mieter erkennt an, das Mietgut in gutem und gebrauchsfähigem Zustand erhalten zu haben, es gelten die Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß Ziffer 5.1 unserer AGB. Der Mieter verpflichtet sich, für ordnungsgemäße Handhabung, Reinigung sowie Rückgabe in funktionsfähigem Zustand zu sorgen; weiterhin hat er die Stromversorgung aller Kühlanlagen auf eigene Kosten frühzeitig zu veranlassen und zu überwachen. Die endgültige Feststellung von Vollständigkeit und Zustand bei Rückgabe wird bei dem Verkäufer/Vermieter durch Zählen und Prüfen getroffen. Reparaturen während der Mietzeit ohne Einwilligung des Verkäufers/Vermieters gehen zu Lasten des Mieters. Der Mieter hat ohne Rücksicht auf Verschulden die Kosten für Reparatur beschädigter oder für Reinigung verunreinigter Mietgüter zu erstatten. Der Mieter tritt Ersatz-ansprüche gegen Versicherer oder sonstige Dritte hiermit an den Verkäufer/Vermieter ab. Verluste oder Nichtrückgaben von Mietgütern sind vom Mieter zum Wiederbeschaffungswert zu ersetzen. Es gilt Ziff. 7.1 unserer AGB entsprechend. Etwaige Mietzahlungen werden nicht als Leistung auf den Wiederbeschaffungswert angerechnet.
3.3 Für die Einhaltung der Getränkeschankanlagenverordnung sowie gesetzlicher bzw. behördlicher Vorschriften ist der Mieter verantwortlich.
3.4 Solange die vermieteten Sachen im Besitz des Mieters sind, verpflichtet er sich, über diese nur und ausschließlich Bier, Spirituosen und alkoholfreie Getränke, die er von dem Verkäufer/Vermieter bezogen hat, zum Ausschank zu bringen.
3.5 Bei vertragswidriger Nutzung kann der Verkäufer/Vermieter eine Vertragsstrafe von € -100,00- je Einzelfall neben der Geltendmachung von Schadenersatz verlangen.
4. Preise; Zahlungsbedingungen
4.1 Unsere Preise sind Tagespreise, wie sie sich aus den jeweils gültigen Preislisten ergeben. Mit Inkrafttreten der neuesten Preisliste verlieren alle anderen Listen und etwaigen sonstigen Preisvereinbarungen ihre Gültigkeit. Die Preise sind absolute Nettopreise. Sie verstehen sich insbesondere ohne Umsatzsteuer, etwaige Zölle oder andere Steuern.
4.2 Die Rechnungen sind sofort bei Erhalt der Ware fällig. Die Zahlung hat in bar bzw. durch Scheck oder durch Banklastschrift am Tage der Rechnungserstellung ohne jeden Abzug zu- erfolgen. Eine andere Zahlungsweise oder der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Bei Zahlung durch Scheck, Lastschrift, Abbuchung oder Wechsel gilt die Zahlung mit dem Zeitpunkt der Gutschrift als erfolgt. Rücklastschriftgebühren und die damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Käufers.
4.3 Gehen Zahlungen nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Lieferung ein, so gerät der Käufer dadurch in Verzug. Im Falle des Verzugs mit mehr als einer Verbindlichkeit sind die gesamten Forderungen gegen den Debitor sofort zur Zahlung fällig. Während des Verzugs werden unter Vorbehalt der Geltend-machung eines weiteren Schadens Zinsen in Höhe der banküblichen Debetzinsen, mindestens in Höhe des gesetzlichen Verzugszinssatzes berechnet.
4.4 Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Unter diesen Voraussetzungen berechtigen nur unbestrittene, rechtskräftig festgestellte oder entscheidungsreife Forderungen zur Zurückbehaltung.
5. Mängelhaftung
5.1 Der Käufer hat die Waren bei Ablieferung unverzüglich und sorgfältig auf Mängel hinsichtlich der Menge der gelieferten und zurückgenommenen Gebinde (Voll- und Leergut) und Transportmittel, der Arten und der Sorten einschließlich der von uns zugesicherten Restlaufzeit bis zum Mindesthaltbarkeitsdatum der gelieferten Ware zu untersuchen. -Eine diesbezügliche Rüge ist unverzüglich anzuzeigen; andernfalls gilt die Ware in dieser Hinsicht als genehmigt. Andere Mängel sind nach Ablauf von drei Arbeitstagen nach Lieferung schriftlich geltend zu machen; ausgenommen hiervon sind bei ordnungsgemäßer Mängeluntersuchung nicht erkennbare Mängel. Letztere sind innerhalb von drei Arbeitstagen nach ihrem Erkennen schriftlich zu rügen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Ansonsten sind Mängelrügen ausgeschlossen.
5.2 Trübbier wird bei berechtigten Mängelrügen nur bei Rückgabe von mehr als 50 % des jeweiligen Fassinhalts ersetzt, und zwar mengenmäßig in Höhe der Rückgabe.
5.3 Der Käufer hat Saldenbestätigungen, Leergutsalden und sonstige Abrechnungen auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Beanstandungen dieser Bestätigungen, Salden oder Abrechnungen sind unverzüglich anzumelden, sie sind einen Monat nach Abrechnungszugang ausgeschlossen. Ansonsten gelten sie als genehmigt.
5.4 Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, beschränkt sich unsere Gewährleistungspflicht zunächst auf Nacherfüllung nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ansprüche auf Schadensersatz wegen eines Mangels der Kaufsache sind ausgeschlossen, soweit rechtlich zulässig. Sämtliche Ansprüche des Käufers verjähren nach einem Jahr.
5.5 Für Mängel an Waren, die erst nach Lieferung durch unsachgemäße Lagerung oder Behandlung der Ware entstehen, haften wir nicht.
6. Gesamthaftung
6.1 Eine weitergehende Haftung als in Ziff. 2 und 5 unserer AGB vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.
6.2 Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
7. Verpackungs- und Transportmittel; Pfand; Kommissionsware
7.1 Paletten, Rollcontainer, Kisten, Mehrwegflaschen, Fässer usw. (nachfolgend als „Pfandbehältnisse“ bezeichnet), Premixbehälter, Postmixbehälter, usw. werden dem Käufer nur leihweise bzw. als unentgeltliches Sachdarlehen zur vorübergehenden bestimmungsgemäßen Benutzung überlassen und sind nach Benutzung unverzüglich zurückzugeben. Pfandgeld wird nach den jeweils gültigen Sätzen erhoben. Für nicht zurückgegebene Pfandbehältnisse, Premixbehälter, Postmixbehälter, usw. ist der Wiederbeschaffungspreis zu- bezahlen. Bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungspreises wird ein angemessener Abzug alt für neu berücksichtigt. Das Pfandgeld wird bei der Zahlung angerechnet.
7.2 Der Käufer ist zur Rückgabe des Leerguts in ordnungsgemäßem Zustand verpflichtet; das heißt sortiert und in vollen Kästen sowie nach Güte, Art und Sorten dem Gelieferten entsprechend. Leergut wird nur bis zur Höhe der in den einzelnen Leergutsorten gelieferten Mengen zurückgenommen. Bei Selbstabholung trägt der Käufer die Kosten und die Gefahr der Rückführung des Leerguts.
7.3 Auf Kommission abgegebene Ware wird nur in Verkaufseinheiten zurückgenommen. Die Rücknahme von Einweg-Gebinden erfolgt nur gebindeweise. Angebrochene Verkaufs-einheiten werden als Leergut gutgeschrieben.
8. Kohlensäureflaschen
Der Käufer von Kohlensäure zahlt pro Flache ein Pfand von € 97,50 und ist verpflichtet, die Kohlensäureflasche nach Entleerung unverzüglich zurückzugeben. Nach dem zweiten Monat ab Lieferdatum wird die handelsübliche Miete bzw. die uns vom Kohlensäurehersteller in Rechnung gestellte Miete berechnet, höchstens aber Miete bis zur Höhe des Wieder-beschaffungswertes. Wird die Kohlensäureflasche nach Ablauf von 12 Monaten nach Lieferdatum oder nach Beendigung der Geschäftsbeziehung nicht zurückgegeben, so wird der Differenzwert vom Wiederbeschaffungspreis zum Pfandbetrag berechnet. Bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungspreises wird ein angemessener Abzug alt für neu berücksichtigt.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen, auch der künftig entstehenden Forderungen nebst etwaig anfallender Verzugszinsen aus der Geschäfts-verbindung mit dem Käufer unser Eigentum. Bei mehreren Forderungen oder laufender Rechnung behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung vor; der Vorbehalt bezieht sich auf den anerkannten Saldo.
9.2 Der Käufer darf unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterveräußern, jedoch einem Dritten vor vollständiger Abdeckung seiner Gesamtschuld weder verpfänden noch sicherheitshalber übereignen.
9.3 Wir sind mit dem Käufer unwiderruflich darüber einig, dass die Forderungen, die ihm aus Weiterveräußerungen oder sonstigem Rechtsgrund gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen, bereits jetzt im Voraus an uns sicherheitshalber abgetreten werden, und zwar in Höhe des Fakturaendbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderung. Die uns vom Käufer im Voraus abgetretene Forderung bezieht sich, sofern zwischen dem Käufer und seinem Abnehmer ein Kontokorrentverhältnis besteht, auch auf den anerkannten Saldo sowie im Fall der Insolvenz des Abnehmers auf den dann vorhandenen „kausalen Saldo“. Der Käufer ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen bis zum Widerruf oder zur Einstellung seiner Zahlungen an uns für unsere Rechnung einzuziehen. Zur Abtretung dieser Forderungen an Dritte ist der Käufer nicht befugt.
9.4 In jedem Fall des Rücktritts sind wir berechtigt, die in unserem Vorbehaltseigentum stehende Ware herauszuverlangen bzw. in Besitz zu nehmen. Zu diesem Zweck gestattet der Käufer bereits jetzt unwiderruflich, dass unsere Mitarbeiter oder von uns beauftragte Dritte sein Grundstück bzw. seine Geschäftsräume betreten und die Vorbehaltsware herausholen können. Vom Herausgabeverlangen abgesehen, ist im Übrigen zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich.
9.5 Der Käufer ist verpflichtet, uns gerichtliche Maßnahmen oder andere Zugriffe Dritter auf die- Vorbehaltsware oder auf die an uns abgetretenen Forderungen unverzüglich mit eingeschriebenem Brief und vorab per Telefax mitzuteilen. In solchen Fällen hat der Käufer zudem auf unser Eigentum an der Vorbehaltsware hinzuweisen.
9.6 Übersteigt der realisierbare Wert unserer Sicherheiten alle zu sichernden Forderungen nicht nur vorübergehend um mehr als 10 %, so werden wir auf ausdrückliches Freigabeverlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist nach unserer Wahl der Leistungsort bzw. für Lieferungen der jeweilige Abgangsort der Ware, für die Zahlung unser Geschäftssitz. Der Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz oder nach unserer Wahl der allgemeine Gerichtsstand des Käufers.
11. Datenschutzklausel
Wir setzen den Käufer hiermit davon in Kenntnis und der Käufer willigt ein, dass wir seine sämtlichen Daten aus der Geschäftsbeziehung erfassen, speichern, verarbeiten und nutzen können und sie an verbundene dritte Unternehmen weitergeben dürfen. Die vorstehende Einwilligung des Käufers beinhaltet auch die Weitergabe von Daten an branchenspezifische Auskunfteien. Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.